Manchmal geschieht es schneller, als man denkt: Ein kleiner Blechschaden beim Ausparken, und schon steht man vor der Frage, ob das Fahrzeug noch zu retten ist oder ob man sich mit einem wirtschaftlichen Totalschaden auseinandersetzen muss. Hans-Günther Löckinger von Garanta warnt, dass solche Schäden oft zu einem finanziellen Desaster führen können. Ein Totalschaden wird dann festgestellt, wenn die Reparaturkosten in Kombination mit dem Restwert den Wiederbeschaffungswert übersteigen. So kam es auch bei Herrn Mustermann, dessen Gebrauchtwagen im Wert von 10.000 Euro nach einem Unfall mit Reparaturkosten von 6.100 Euro und einem Restwert von 6.500 Euro plötzlich zu einem Totalschaden wurde. Mit einem Gesamtkosten von 12.600 Euro war das Auto nicht mehr rentabel. Um die Sache zu regeln, wird das Fahrzeug über eine Wrackbörse verkauft, was Herrn Mustermann letztlich 10.000 Euro einbringt.

Aber das ist nicht das einzige Dilemma, mit dem sich Autofahrer konfrontiert sehen. Bei älteren Fahrzeugen neigen viele dazu, die Reparatur vorzuziehen, auch wenn das nur eine Entschädigung von 3.500 Euro von der Versicherung nach sich zieht, falls sie das Auto nicht verkaufen. Garanta kommt hier ins Spiel und übernimmt Kaskoschäden bis zur Höhe von 100 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Das bedeutet, dass Herr Mustermann in unserem Beispiel die 6.100 Euro für die Reparatur zurückbekommen würde, sodass er sein Auto behalten könnte. Löckinger betont, dass die Kunden immer die Wahl haben sollten, welche Option für sie die beste ist, und diese Entscheidung idealerweise im Gespräch mit ihrem Berater vollziehen sollten.

Die Berechnung des wirtschaftlichen Totalschadens

Um herauszufinden, ob es sich tatsächlich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, müssen verschiedene Werte in Betracht gezogen werden. Zunächst einmal der Wiederbeschaffungswert – das ist der Betrag, den man benötigt, um ein gleichwertiges Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt zu kaufen. Dieser Wert übersteigt in der Regel den Verkaufspreis. Um eine realistische Schätzung zu erhalten, sollte man lokale Gegebenheiten berücksichtigen und nicht allein auf die Schwacke-Liste zurückgreifen, auch wenn sie einen guten Anhaltspunkt bietet. Der Restwert hingegen ist der Wert des Fahrzeugs nach einem Unfall im nicht reparierten Zustand und wird meist von einem Sachverständigen geschätzt. Hierbei kann der Geschädigte im Haftpflichtschadenfall den Sachverständigen frei wählen, was manchmal zu Auseinandersetzungen führen kann. Ein höherer Restwert senkt die Kosten für die Versicherung – eine Win-Win-Situation, wenn alles glattgeht!

Die Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags besagt, dass der Sachverständige zur Schätzung des Restwerts mindestens drei Angebote einholen sollte. Das ist nicht nur eine gesunde Vorsichtsmaßnahme, sondern auch eine kluge Strategie, um sicherzustellen, dass man das Beste aus der Situation herausholt.

Verkaufsmöglichkeiten und Reparaturoptionen

Was kommt nach der Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens? Nun, das Fahrzeug kann verkauft werden – sei es an einen Händler, einen spezialisierten Restwertaufkäufer oder privat, wobei der Unfall immer transparent angegeben werden sollte. Der Verkaufspreis sollte mindestens dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert entsprechen, andernfalls könnte man auf Kürzungen der Versicherungszahlung gefasst sein. Ein weiterer Aspekt sind die Reparaturmöglichkeiten, die unbedingt geprüft werden sollten, insbesondere wenn die 130-Prozent-Regelung greift. Diese Regelung besagt, dass eine Reparatur auch dann sinnvoll sein kann, wenn die Kosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen, was für viele Fahrzeuge eine längere Lebensdauer bedeutet.

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Es ist ratsam, unabhängige Kfz-Sachverständige hinzuzuziehen, um die Reparaturmöglichkeiten fachlich einschätzen zu lassen. Oft entscheiden sich Geschädigte dafür, sich den Schaden auszahlen zu lassen, ohne das Fahrzeug zu reparieren. Das gibt Flexibilität – man kann sich in Ruhe um ein neues Auto kümmern, während die Auszahlung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands erfolgt: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

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