Heute ist der 6.06.2026 und wir befinden uns in Speyer, wo sich eine amüsante, wenn auch besorgniserregende Situation ereignet hat. Am Freitagmorgen wollte ein 56-jähriger Mann, frisch aus einer Bar, auf sein Fahrrad steigen und losfahren. Schwankend wie ein Schilfrohr am Wasser, versuchte er, sein Rad aufzusperren. Die Polizei, die zufällig vorbeifuhr, konnte nicht anders, als die Augenbrauen zu heben und die Witterung des Alkoholgeruchs wahrzunehmen, der ihm schon von Weitem entgegenströmte. Da musste einfach etwas unternommen werden!
Die Kontrolle brachte es schließlich ans Licht: Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab satte 2,14 Promille! Ein Wert, der nicht nur für einen Radfahrer als alarmierend gilt, sondern auch die Frage aufwirft, wie viel Verantwortung wir im Straßenverkehr übernehmen sollten. Glücklicherweise wurde der Mann daran gehindert, seine Fahrt anzutreten. Die Polizei ließ das Fahrrad sicherheitshalber wieder abschließen und sicherte auch den Schlüssel – einfach nur ein weiterer Beweis dafür, dass es nicht nur um das Fahren selbst geht, sondern auch um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Aber wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Ab 1,6 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig – und das ist hier der Fall. Das bedeutet, dass man nicht nur mit einer Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen rechnen muss, sondern auch zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg auf dem Konto hat. Das weckt Erinnerungen an eine andere Zeit, als die eigene Unbeschwertheit vom Alkohol nur durch ein paar Bierchen in der Kneipe getrübt wurde. Aber, wie heißt es so schön? Die Zeiten ändern sich!
Bei 0,3 Promille wird es sogar noch kniffliger. Hier spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit, besonders wenn man alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt – wie etwa Schlangenlinien oder gar Stürze. So wird das Radfahren schnell zur gefährlichen Angelegenheit, nicht nur für den Fahrer, sondern auch für andere. Ein alkoholisierter Fußgänger, der sein Rad schiebt, macht sich übrigens nicht strafbar, es sei denn, er stellt eine Gefahr dar. Doch wer will schon in dieser Grauzone wandeln?
Alkohol und Radfahren – besser gut überlegen
Die Polizei warnt eindringlich vor den Gefahren von Alkohol- und Drogeneinfluss. Selbst geringe Mengen können das Unfallrisiko stark erhöhen und andere Verkehrsteilnehmer gefährden. E-Bikes, die bis 25 km/h fahren, fallen rechtlich unter die gleichen Regelungen wie normale Fahrräder. Aber Vorsicht: E-Bikes, die schneller sind oder rein motorbetrieben werden, gelten als Kraftfahrzeuge und unterliegen strengeren Regeln. Wer also denkt, das E-Bike sei eine Alternative – ja, aber nur mit klarem Kopf!
Die 0,0-Promille-Regel trifft zudem Radfahrer in der Probezeit oder unter 21 Jahren. Hier sollte jeder für sich selbst abwägen, ob es wirklich notwendig ist, nach ein, zwei Gläsern Wein noch auf den Sattel zu steigen. Es gibt immer Alternativen – sei es ein Taxi, die Straßenbahn oder einfach ein paar Schritte zu Fuß. Der Abend ist schließlich noch jung!
So bleibt zu hoffen, dass unser 56-jähriger Freund aus Speyer seine Lektion gelernt hat. Manchmal ist es besser, einfach zu Fuß nach Hause zu gehen, als sich im Strudel von Alkohol und der Illusion von Kontrolle wiederzufinden. Ein bisschen mehr Verantwortung für sich selbst und andere – das wäre doch ein guter Plan für die nächsten Nächte!