Heute ist der 20.05.2026 und wir werfen einen Blick auf die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Finanzmarktregulierung. Die Schweizer Bankiervereinigung (SBVg) hat sich klar positioniert und unterstützt die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision des E-FINMAG. Das Ziel dieser Revision? Mehr Rechtssicherheit im internationalen Finanzverkehr zu schaffen. Besonders im Hinblick auf Art. 42c E-FINMAG, der den Umgang mit ausländischen Behörden regeln soll, gibt es viel zu besprechen.

Ein spannendes Thema, denn hier trifft Theorie auf Praxis. Im globalen Finanzmarkt herrscht oft ein gewisses Chaos: Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind nicht immer klar, und die Mitarbeitenden in den Finanzinstituten stehen vor der Herausforderung, sich nicht strafbar zu machen. Bei der Informationsübermittlung an ausländische Behörden gibt es ein gewisses Spannungsfeld, vor allem in Bezug auf Art. 271 StGB, der verbotene Handlungen für einen fremden Staat behandelt. Der bundesrätliche Vorschlag wird daher als unzureichend angesehen, da die gesetzlichen Grundlagen oft unklar sind. Wenn man bedenkt, dass die bestehenden Auslegungshilfen häufig lückenhaft sind, wird die Situation nicht einfacher.

Herausforderungen und Risiken

Die Unsicherheiten sind nicht zu unterschätzen. Mitarbeitende riskieren, sich in einem Bereich zu bewegen, der unübersichtlich und potenziell strafbar ist. Das ist natürlich ein gewisses Risiko – nicht nur für die Mitarbeitenden, sondern auch für die Institutionen selbst. Auf der anderen Seite gibt es auch einen alternativen Lösungsvorschlag, der in der WAK-N einstimmig gutgeheißen wurde und der sowohl den Kundenschutz als auch die Rechtssicherheit für die Branche berücksichtigt. Das klingt vielversprechend!

Doch was genau besagt Art. 42c FINMAG? Im Grunde genommen erlaubt dieser Artikel den Beaufsichtigten, nicht öffentliche Informationen an ausländische Behörden zu übermitteln, ohne dafür eine behördliche Bewilligung einholen zu müssen. Das ist ein relativ neuer Ansatz, der darauf abzielt, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu beschleunigen. Die FINMA unterstützt die Beaufsichtigten bei der Anwendung dieser Norm durch das Rundschreiben 2017/6 zur Direktübermittlung. Das Rundschreiben enthält eine Liste von Behörden, die die Voraussetzungen der Vertraulichkeit und Spezialität erfüllen müssen – eine wichtige Orientierungshilfe, wenn man bedenkt, wie viele verschiedene Rechtsordnungen es weltweit gibt.

Der Blick in die Zukunft

Die Liste umfasst Finanzmarktaufsichtsbehörden, bei denen die FINMA bereits Amtshilfe geleistet hat, sowie Behörden, die gerichtlich festgestellt haben, dass sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch bilaterale Kooperationsvereinbarungen spielen eine Rolle. Ein effizienter, direkter Informationsaustausch ist das erklärte Ziel von Art. 42c FINMAG. Zwischen 2017 und 2022 hat die FINMA lediglich 15 Mal einen Amtshilfevorbehalt angeordnet – das spricht für die praktische Anwendbarkeit dieser Regelung.

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Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich die Revision des E-FINMAG weiterentwickeln wird. Die Herausforderungen sind groß, aber auch die Chancen. Vielleicht ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um die Weichen für eine klarere, rechtssichere Zukunft im Finanzsektor zu stellen. Und das ist etwas, das alle Beteiligten, sei es die SBVg, die FINMA oder die Mitarbeitenden in den Institutionen, nur unterstützen können.