Heute ist der 15.05.2026, und in Köln gibt es Neuigkeiten, die für viele Verbraucher von Interesse sein könnten. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Penny weiterhin mit durchgestrichenen Preisen in seinen Prospekten werben darf. Das Urteil, datiert auf den 15. Mai 2026 (Aktenzeichen 6 U 92/25), stellt einen Sieg für den Discounter dar, der sich in einem Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg behaupten konnte. Die Verbraucherzentrale hatte Penny vorgeworfen, Kunden durch die angepriesene Ersparnis zu täuschen.
Im Mittelpunkt des Streits steht ein beworbener Joghurt, der für 33 Cent angeboten wird und mit „minus 58 Prozent“ im Vergleich zur unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) von 79 Cent beworben wird. Diese hohe Ersparnis wurde von Verbraucherschützern als nicht überprüfbar und irreführend kritisiert. Penny hingegen argumentierte, dass der aktuelle Preis lediglich der UVP gegenübergestellt werde und keine falschen Erwartungen wecke.
Der Rechtsstreit und seine Hintergründe
Im Verlauf des Verfahrens stellte das OLG Köln fest, dass die Darstellung im Prospekt nicht als Rabattwerbung im Sinne der Preisangabenverordnung (§ 11 Abs. 1 PAngV) gilt. Das Gericht beurteilte die Angaben als nicht irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zeigt, dass Händler bei Preisrabatten tatsächlich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen, wie es der Europäische Gerichtshof 2024 entschieden hat. Dennoch sah das OLG Köln in diesem Fall keinen Verstoß gegen diese Regelung.
Der Fall ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Verbraucherzentrale hat bereits eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) angekündigt, und das Urteil des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Köln hatte im Sommer 2025 zuvor den Verbraucherschützern recht gegeben, basierend auf der Preisangabenverordnung. Die Debatte um die Transparenz von Preisangaben und Rabattwerbung bleibt also spannend.
Marktentwicklung und Verbrauchermeinung
Ein weiterer interessanter Aspekt ist der Rückgang der Sonderangebote, der laut einer Studie von Marktguru und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Heilbronn im ersten Quartal 2026 um 4% im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist. Handelsprofessor Werner Reinartz erklärt, dass die EU-Verordnung zu diesem Rückgang beiträgt, was die Diskussion um die Preistransparenz weiter anheizt. Die Verbraucher sind sensibler geworden, und die Kritik an irreführenden Preisangaben hat zugenommen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass ähnliche Klagen auch gegen andere Discounter wie Aldi Süd und Netto geführt wurden.
Ein bisschen Humor ist vielleicht angebracht: Es ist beinahe wie ein Wettlauf zwischen den Anwaltskanzleien und den Discountern – wer kann die besten Rabatte bieten, ohne in die Irre zu führen? Dabei bleibt die Frage: Wie transparent muss Werbung wirklich sein, damit sie den Verbrauchern nicht das Gefühl gibt, über den Tisch gezogen zu werden? Die Antwort darauf wird wohl noch einige Zeit auf sich warten lassen.