Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am Donnerstag, den 29. Mai 2026, zwei bedeutende Urteile im Zusammenhang mit Volkswagen gefällt, die für viele Mitarbeiter von besonderem Interesse sind. Im ersten Urteil ging es um einen Streit über Jubiläumsboni, die nach dem alten Tarifvertrag geregelt waren. Hier wurden zwei Mitarbeiter, die am 1. Januar 2025 ihr 25. bzw. 35. Dienstjubiläum feiern, in ihrer Forderung nach höheren Jubiläumszahlungen unterstützt. Diese Zahlungen waren unter dem alten System festgelegt: 1,45 Monatsgehälter für 25 Jahre und 2,9 Monatsgehälter für 35 Jahre. Doch der Tarifabschluss zwischen VW und der IG Metall im Dezember 2024 führte zu einem neuen Bonussystem, das Pauschalzahlungen vorsah.

Die Richter stellten fest, dass die Kläger ihre Dienstjahre exakt um Mitternacht des 31. Dezember 2024 vollendet hatten, was ihren Anspruch auf die höhere Zahlung unter dem alten System begründete. So muss VW einem IT-Spezialisten und einem Entwickler insgesamt 20.700 Euro nachzahlen. Interessanterweise wurde die Revision in diesem Fall nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Ein weiterer Aspekt des Urteils betrifft die Rückforderung von bereits ausgezahlten Prämien: VW hatte in einigen Fällen Prämien bereits im Dezember 2024 nach alter Regelung ausgezahlt und wollte Rückzahlungen von über 10.000 Euro einfordern. Doch das Gericht entschied, dass die rückwirkende Kürzung für Mitarbeiter mit Jubiläum am 1. Januar 2025 unwirksam ist. VW muss die Differenz nachzahlen.

Urteil über Schadensersatzklage abgewiesen

Im zweiten Urteil wies das LAG Niedersachsen eine Schadensersatzklage über 7,5 Millionen Euro von zwei ehemaligen VW-Managern ab. Die Kläger behaupteten, nach der Meldung von gesundheitsgefährdenden Schadstoffen in Hochdächern von VW-Nutzfahrzeugen berufliche Nachteile erlitten zu haben. Das Gericht sah jedoch keine ausreichenden Beweise für zugesagte Beförderungen oder rechtswidrige Vergeltungsmaßnahmen. Die internen Meldungen, die zu den Vorwürfen führten, erfolgten noch vor Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes und gehörten zu den vertraglichen Pflichten der Manager. VW begrüßte die Entscheidung, die Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde jedoch zugelassen. Separate Verfahren zu den Kündigungen der Manager sind noch anhängig, und es gibt rund 20 weitere Klagen von Mitarbeitern, die fünfstellige Nachzahlungen fordern.

Der Kontext von Jubiläumsgeld und freiwilligen Zahlungen

Das Thema Jubiläumsgeld ist in Deutschland nicht neu. Diese Zahlungen sind eine freiwillige Sonderleistung der Arbeitgeber, die in der Regel anlässlich eines Dienstjubiläums gewährt werden. Typische Anlässe sind 10, 25 oder sogar 40 Jahre Betriebszugehörigkeit. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf solche Zahlungen; sie basieren oft auf Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Bei VW wurde nun durch die Entscheidungen des LAG deutlich, wie wichtig es ist, die vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Immerhin können solche Jubiläumsgelder für die Mitarbeiter eine nicht unerhebliche finanzielle Entlastung darstellen.

In der Praxis wird Jubiläumsgeld in verschiedenen Formen gezahlt: von festen Beträgen bis hin zu Prozentsätzen des Monatsbruttogehalts. Die Höhe variiert und hängt oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Auch Teilzeitbeschäftigte haben in der Regel Anspruch auf diese Zuwendung, oft anteilig zur Arbeitszeit. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass Jubiläumsgeld steuerpflichtig ist. Die Fünftelregelung kann helfen, die Steuerlast zu senken. Aber wie immer gilt: Wer die Gesetze und Regelungen kennt, kann klug handeln und das Beste aus seiner Situation machen. Ein wenig Vorausplanung kann hier Wunder wirken, gerade wenn man an die Höhe der Jubiläumszahlungen denkt.

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